Unmittelbar Riester Zulagenberechtigte Personen, Riester Rente förderberechtigte Personen
Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig sind. Dies betrifft sowohl Angestellte wie auch Arbeiter und Auszubildender
Eltern (Kinder erziehende) in der Kindererziehungszeit (bis das dritte Lebensjahr eines Kindes vollendet wird. Der Anspruch auf Riester Zulagen betrifft das gesamte Jahr)
Personen, die Krankengeld erhalten
Personen, die Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II erhalten. Ausgenommen sind Personen, die Arbeitslosengeld II nur als Darlehen gezahlt bekommen. Auch diejenigen können unmittelbar Riester Zulagen berechtigt sein, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, denen aber aufgrund einer Anrechnung von Vermögen oder/und Einkommen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird
Geringfügig Beschäftigte (Minijob), die auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Sofern der pauschale Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (vom Arbeitgeber zu zahlen) auf den vollen Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung aufgestockt wird. Den Differenzbetrag zwischen dem normalen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und dem aufgestockten (vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung) muss dann der geringfügig Beschäftigte zahlen. Wenn man einmal auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat, ist dies dauerhaft.
Wehrdienstleistende sowie Zivildienstleistende
Beamte, Richter und Soldaten. Und Personen, die diesen gleichgestellt sind: die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil eine beamtenähnliche oder eine beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet wird
Amtsträger beziehungsweise Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Dienstunfähige und vollständig erwerbsgeminderte Personen
Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Was beispielsweise auf Handwerker zutrifft, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Und auf Künstler, die über die Künstlersozialkasse versichert sind.
Landwirte, die durch das Gesetz über die Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind (Beispiel: Angehörige im Haushalt werden gepflegt)
Personen die Vorruhestandsgeld beziehen. Vorausgesetzt, dass diese Personen vor dem Vorruhestandsgeld in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren
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