Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Beiträge für gesetzliche Rentenversicherung
Der Gesamtbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung wird jeweils zur Hälfte (jeweils zu 50 %) vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt. Eine Ausnahme bilden Auszubildende bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (der von Jahr zu Jahr variieren kann). Wie bei der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung automatisch vom Arbeitgeber überwiesen.
Selbstständiger, der in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig oder unfreiwillig pflichtversichert ist
Bei einem Einkommen von beispielsweise 3000 Euro monatlich muss der Selbstständige entweder den aktuellen Beitragssatz selbst bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anmelden und komplett selbst bezahlen. Alternativ könnte der Selbstständige den Regelbeitrag zahlen. Oder Jungunternehmer in den ersten drei Jahren den halben Regelbeitrag.
Selbstständige Mindestbeitrag und Höchstbeitrag gesetzliche Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag und der Höchstbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige kann von Jahr zu Jahr variieren. Auch zwischen den Möglichkeiten einer Selbstständigkeit (verschiedene Berufe) könnte der Mindestbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung variieren. Und auch der Wohnort könnte entscheidend sein (alte Bundesländer, neue Bundesländer). Dies soll am Beispiel vom Jahr 2011 folgend gezeigt werden: Der Mindestbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige betrug 2011 in den westlichen Bundesländern 79,60 Euro. Gleichfalls in den östlichen Bundesländern. Also bundesweit einheitlich. Der Mindestbeitrag für Hebammen mit einer Niederlassungserlaubnis betrug 2011 203,38 Euro. Für die alten Bundesländer (Bundesländer West) betrug der Höchstbeitrag im Jahr 2011 für die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige 1094,50 Euro und in den neuen Bundesländern (Bundesländer Ost) 955,20 Euro (jeweils der aktuelle Beitragssatz multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze West oder Ost).
Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung
Anders als bei der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung endet die Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung nicht beim Erreichen einer Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze. Unabhängig von der Höhe des Einkommens müssen also alle abhängig Beschäftigten und Auszubildenden Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Allerdings gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze auch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zu der maximal Beiträge gezahlt werden müssen.
Arbeitslose und gesetzliche Rentenversicherung
Ob für Arbeitslose Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden kann auch von Jahr zu Jahr variabel sein. Beispiel: 2010 wurden Beiträge für Arbeitslose auch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. 2011 wurde eine Änderung bezüglich der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitslose eingeführt. Anfang 2011 wurden diese Beiträge für Arbeitslose in die gesetzliche Rentenkasse gestrichen. Allerdings wurde der Zeitraum, in denen ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld erhält, als anrechenbare Zeit (Anrechnungszeit) an die gesetzliche Rentenversicherung gemeldet.
Stand der Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Diese Seite soll nur allgemeine Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung bieten. Beansprucht nicht die aktuellsten Gesetzgebungen und Werte wiederzugeben. Vielmehr sind die Werte und Informationen aus bestimmten Jahren Beispiele aus vergangenen Jahren. Die den Stand vom aktuellen Jahr (möglicherweise) nicht mehr widerspiegeln. Aktuelle Werte erfragen Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
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