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Verschiedene Ertragsanteile bei Renten

Was ist der Ertragsanteil bei der Rente?

Bei dem Ertragsanteil handelt es sich um den Anteil einer Rente, der der Einkommensteuer unterliegt. Wird eine Rente nach dem Ertragsanteil besteuert, unterliegt also nicht die gesamte Rente der Einkommensteuerpflicht. Wie hoch der Ertragsanteil bei einer Rente ausfällt hängt zum einen vom Alter des Rentners beim Beginn der Rente ab. Und zum anderen von der Art der Rente. Der Ertragsanteil, also der steuerpflichtige Anteil der Rente, wird im Paragraphen 22 zum Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Wenn in eine Rentenversicherung Beiträge eingezahlt werden, die aus schon versteuertem Einkommen stammen, sieht das Gesetz in Deutschland vor, dass diese bei der Auszahlung der Rente nicht noch einmal versteuert werden sollen. Was jedoch nicht auf die Erträge (Zinsen und sonstige Vermögenszuwächse) zutreffen soll. Mit der Festlegung eines prozentualen Ertragsanteils bei bestimmten Renten wird dieser, noch nicht versteuerte, Zugewinn pauschalisiert. Man rechnet also pauschal einen bestimmten Prozentsatz für den Zugewinn (die Zinsen, etc.).

Ertragsanteil bei einer privaten Rentenversicherung

Unter Umständen wird eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung nach einem günstigen pauschalen Ertragsanteil versteuert. Die Voraussetzungen für eine Versteuerung der Rente nach dem Ertragsanteil sind für die private Rentenversicherung beispielsweise der Beginn der Rentenzahlungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres (nach dem 60. Geburtstag), wenn die Rentenversicherung bis zum Ende vom Jahr 2011 abgeschlossen wurde. Oder die Vollendung des 62. Lebensjahres (das Erreichen vom 62. Geburtstag) für private Rentenversicherungen, die mit Beginn vom Jahr 2012 abgeschlossen wurden (siehe Altersvorsorge Änderungen 2012). Und dass in die private Rentenversicherung mindestens 12 Jahre lang eingezahlt wurde.

Ertragsanteil bei Riester Rente und betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Eine Rente aus einem Riester Vertrag (Riester Rente) unterliegt voll der Steuer, sofern man für den Riester Vertrag eine staatliche Förderung erhalten hat (Riester Zulagen beziehungsweise steuerliche Riester Förderung). Dies trifft auch auf eine Rente aus einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu. Dies ist deshalb der Fall, weil die Beiträge für eine Riester Rente und eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) bei der Einzahlung steuerlich voll geltend gemacht werden konnten.

Ertragsanteil wenn Riester Rente und bAV nicht staatlich gefördert wurde

Wird die Rente aus Beiträgen gezahlt, die nicht der staatlichen Förderung für die Riester Rente und der betrieblichen Altersvorsorge unterlagen, wird die Steuer nach dem Ertragsanteil errechnet. Wird das staatlich nicht geförderte Vermögen in einer Summe ausgezahlt (nicht als Rente), sind die Zugewinne zu versteuern.

Steuer bei Rürup Rente und gesetzliche Rente

Bei der Rürup Rente und der gesetzlichen Rente steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente bis zum Jahr 2040 bis auf 100 %. Bis 2040 steigt dieser Anteil jährlich. Wobei der Steuersatz, der beim Beginn der Rürup Rente und der gesetzlichen Rente zutrifft, für die gesamte Dauer der Rentenzahlung festgeschrieben wird. Auf der anderen Seite steigen die Möglichkeiten Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und für eine Rürup Rente (Basisrente) als Sonderausgabenabzug von dem steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen. Die steuerliche Behandlung (staatliche steuerliche Förderung und spätere nachgelagerte Besteuerung) ist grundsätzlich gleich für die Rürup Rente (Basisrente) und für die gesetzliche Rente. Die steuerlichen Regelungen betreffen auch die Renten oder sonstige Leistungen aus berufsständigen Versorgungseinrichtungen und aus landwirtschaftlichen Alterskassen beziehungsweise Rentenkassen.

Steuer bei anderen Leibrenten

Bei einer lebenslangen Rente ist der Ertragsanteil von dem Alter beim Beginn der Rente abhängig. Ab 2005 gilt beispielsweise für das Alter 65 Jahre (Beginn der Rente mit 65) ein Ertragsanteil von 18 %.

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