Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Beiträge für gesetzliche Rentenversicherung 2010-2012
Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung hatten sich 2011 gegenüber 2010 nicht verändert. Die Beitragshöhe für die gesetzliche Rentenversicherung lag 2010 und 2011 bei 19,9 %. 2012 wurde der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung allerdings reduziert um 0,3 % auf 19,6 %. Auf der Übersichtsseite über Änderungen im Bereich Altersvorsorge für das Jahr 2012 finden Sie eine Berechnung, welche Entlastung dadurch beispielsweise bei einem Verdienst von 2500 € für einen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen könnte. Auf dieser Seite finden Sie auch Beitragsbemessungsgrenzen (2012) für die gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Der Gesamtbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung wird jeweils zur Hälfte (jeweils zu 50 %) vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt. Der Arbeitgeberanteil und der Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt 2012 demgemäß jeweils 9,8 %. Eine Ausnahme bilden Auszubildende. Wenn das Einkommen für die Auszubildenden 325 Euro nicht übersteigt. Bis zu diesem Betrag übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung komplett (2012: 19,6 %). Wie bei der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung automatisch vom Arbeitgeber überwiesen.
Vergleich 2011 und 2012 für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
Arbeitnehmer: Arbeiter, Angestellter: Bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von 3000 Euro betrug der Arbeitgeberanteil im Jahr 2010 und 2011 298,50 Euro. Gleichfalls der Arbeitnehmeranteil 298,50 Euro. Was 2010 und 2011 jeweils 9,95 % vom Einkommen entsprach (Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung für das Jahr 2010 und 2011). Insgesamt 19,9 % oder 597 Euro. 2012 bei einem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,6 % (bzw. zur Hälfte jeweils 9,8 %) nur 588 Euro. Und bei 50 % sind dies 294 Euro, jeweils für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. In dem gewählten Vergleich Beispiel würde ein Arbeitnehmer im Jahr 2012 (im Vergleich zum Jahr 2010 oder 2011) also 4,50 Euro sparen. Im gesamten Jahr 2012 im gewählten Beispiel 54 Euro.
Auszubildender: Bei einem Einkommen von 315 Euro wird die Einkommensgrenze für Auszubildende in Höhe von 325 Euro nicht überstiegen. Der Arbeitgeber trägt also die komplette Beitragszahlung für die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von (im Jahr 2011) 19,9 %. In diesem Fall 62,69 Euro. Im Jahr 2012 19,6 %. Also 61,74 Euro.
Selbstständiger, der in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig oder unfreiwillig pflichtversichert ist : Bei einem Einkommen von 3000 Euro monatlich muss der Selbstständige entweder den aktuellen Beitragssatz selbst bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anmelden und komplett selbst bezahlen. Bei einem Beitragssatz in Höhe von 19,9 % (2011) wären das 597 Euro. Alternativ könnte der Selbstständige den Regelbeitrag zahlen (2011: West: 508,45 Euro; Ost: 431,83 Euro). Oder Jungunternehmer in den ersten drei Jahren den halben Regelbeitrag (2011 West: 254,22 Euro; Ost: 215,290 Euro).
Selbstständige Mindestbeitrag und Höchstbeitrag gesetzliche Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige betrug 2011 in den westlichen Bundesländern 79,60 Euro. Gleichfalls in den östlichen Bundesländern. Also bundesweit einheitlich. Der Mindestbeitrag für Hebammen mit einer Niederlassungserlaubnis betrug 2011 203,38 Euro. Für die alten Bundesländer (Bundesländer West) beträgt der Höchstbeitrag im Jahr 2011 für die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige 1094,50 Euro und in den neuen Bundesländern (Bundesländer Ost) 955,20 Euro (jeweils der aktuelle Beitragssatz multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze West oder Ost).
Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung
Anders als bei der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung endet die Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung nicht beim Erreichen einer Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze. Unabhängig von der Höhe des Einkommens müssen also alle abhängig Beschäftigten und Auszubildenden Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Allerdings gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze auch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zu der maximal Beiträge gezahlt werden müssen.
Beitragsbemessungsgrenze 2011 für die gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung beträgt im Westen 2011 (unverändert zu 2010) 5500 Euro monatliches Einkommen. Wer mehr als 5500 Euro monatlich verdient, muss dennoch nur bis maximal 5500 Euro Beiträge für die Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung einzahlen. Das darüber liegende Einkommen ist also beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung wurde für die östlichen Bundesländer von 4650 Euro pro Monat im Jahr 2010 auf 4800 Euro pro Monat im Jahr 2011 angehoben. Pro Jahr beträgt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (östliche Bundesländer) im Jahr 2011 demgemäß 57.600 Euro. Und die jährliche Beitragsbemessungsgrenze West (westliche Bundesländer) beträgt 2011 unverändert 66.000 Euro pro. Für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2011: 3712,50 Euro pro Monat. Pro Jahr sind das 44.550 Euro. Bundesweit. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung lag 2010 noch bei 3750 Euro.
2011 keine Beiträge für Arbeitslose zur gesetzlichen Rentenversicherung
2011 wurde eine Änderung bezüglich der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitslose eingeführt. Bis Ende 2010 wurden Beiträge für Arbeitslose auch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Anfang 2011 wurden diese Beiträge für Arbeitslose in die gesetzliche Rentenkasse gestrichen. Allerdings wird der Zeitraum, in denen ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld erhält, als anrechenbare Zeit (Anrechnungszeit) an die gesetzliche Rentenversicherung gemeldet.
Minijob Arbeitnehmer, Verdienstgrenze für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
Arbeitnehmer, die in einem so genannten Mini-Job beschäftigt sind, sind nicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet, wenn das Einkommen niedriger als 401 Euro pro Monat liegt. Zwischen dem Einkommen in Höhe von 401 Euro und 800 Euro (die so genannte Gleitzone) müssen ermäßigte Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.
Stand: Januar 2011, Änderungen in der Gesetzgebung sind jedoch jederzeit möglich. Im Rahmen einer Beratung für die Altersvorsorge können Sie aktuelle Werte erfragen.
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